Samstag, 27.April 2024 | 09:16

Cannabis-Gesetz unterzeichnet: Schwesig macht Steinmeiers Job

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Nach der Verabschiedung in der Länderkammer hat das Bundespräsidialamt keine Einwände gegen das Gesetz zur Teilliberalisierung von Cannabis erhoben.

In Vertretung von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier, der im Urlaub ist, setzte Bundesratspräsidentin und Mecklenburg-Vorpommerns Regierungschefin Manuela Schwesig ihre Unterschrift unter das Gesetz. Es kann damit nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wie geplant zum 1. April in Kraft treten.

Die Prüfung habe ergeben, dass “keine verfassungsrechtlichen Bedenken einer Ausfertigung entgegenstehen”, teilte das Bundespräsidialamt mit. “Der Auftrag für die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist erteilt.” Schwesig unterzeichnete den Angaben zufolge auch das Wachstumschancengesetz und das zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz.

Was ist künftig erlaubt?
Das nach jahrzehntelangen Diskussionen zustande gekommene Gesetz stellt eine Zäsur in der deutschen Drogenpolitik dar. Es erlaubt Besitz und Anbau der Droge für Volljährige, mit zahlreichen Vorgaben zum Eigenkonsum. Im öffentlichen Raum soll der Besitz von 25 Gramm getrocknetem Cannabis durch das Gesetz künftig straffrei bleiben. Anbau und Abgabe der Droge soll über Anbauvereine ermöglicht werden. Im Eigenanbau zu Hause sind bis zu 50 Gramm sowie drei Pflanzen erlaubt.

Unionsvertreter hatten Steinmeier am Wochenende aufgefordert, das umstrittene Cannabisgesetz noch zu stoppen, indem er nicht unterschreibt. Ihr gesundheitspolitischer Sprecher Tino Sorge hatte dem Redaktionsnetzwerk Deutschland gesagt: “Das Gesetz sollte nach der chaotischen Debatte der letzten Wochen vorerst gestoppt werden. Dafür ist es noch nicht zu spät.”

In der vergangenen Woche hatte der Bundesrat trotz Bedenken mehrerer Bundesländer grünes Licht gegeben. Der Bundespräsident prüft allerdings nur, ob ein Gesetz formell rechtmäßig zustande kam und ob es gegen das Grundgesetz verstößt. Nach überwiegender juristischer Meinung steht ihm daneben in engen Grenzen auch ein materielles Prüfungsrecht zu. Danach kann er die Unterschrift unter ein Gesetz verweigern, wenn dessen Inhalt ganz offensichtlich gegen das Grundgesetz verstößt.

Anders als das Gesetz insgesamt gelten die Vorschriften für die Anbauvereinigungen erst ab dem 1. Juli. Dies soll Ländern und Kommunen ausreichend Zeit für die Vorbereitungen geben.

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