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Wismar: Frage nach abgeschalteter Beleuchtung bei Demonstration bleibt unbeantwortet

In der Bürgerschaftssitzung vom 30. Oktober 2025 wurde die Abschaltung der öffentlichen Beleuchtung auf dem Marktplatz während der Demonstration „Wir sind das Stadtbild“ am 29. Oktober thematisiert. Die Maßnahme hatte bei Teilnehmenden wie auch in der Öffentlichkeit Fragen ausgelöst – insbesondere mit Blick auf die Sicherheit der Veranstaltung und die Entscheidungswege innerhalb der Stadtverwaltung.

Nach Angaben der Hansestadt ging die Initiative zur Abschaltung von den Anmeldern der Demonstration aus. Sie hatten die Stadt gebeten, die Beleuchtung während der Kundgebung auszuschalten. Da es keine Gründe gab, die gegen diese Maßnahme sprachen, und ähnliche Abschaltungen auch bei anderen Gelegenheiten bereits erfolgt waren, wurde der Bitte entsprochen.

Die Stadt betonte, dass die Kommunikation mit der Versammlungsbehörde grundsätzlich den Anmeldern einer Demonstration obliegt. Im Nachgang stellte sich heraus, dass die Anmelder die zuständige Versammlungsbehörde nicht über die geplante Abschaltung informiert hatten. Dieses Versäumnis sei von den Anmeldern eingeräumt worden. Es habe zudem Kontakte zwischen den Anmeldern und den Behörden gegeben, um die Situation zu klären.

Obwohl die Stadtverwaltung in ihrer Antwort den Ablauf schildert und erklärt, dass die Abschaltung der Beleuchtung auf Bitte der Anmelder erfolgte, bleibt die zentrale Frage letztlich offen. Wer konkret die Entscheidung getroffen hat und auf welcher Grundlage dies geschah, wird nicht eindeutig beantwortet. Stattdessen verweist die Stadt auf die Verantwortung der Anmelder und deren Versäumnis gegenüber der Versammlungsbehörde.

Obwohl die Stadtverwaltung in ihrer Antwort den Ablauf schildert und erklärt, dass die Abschaltung der Beleuchtung auf Bitte der Anmelder erfolgte, bleibt die zentrale Frage letztlich offen. Wer konkret die Entscheidung getroffen hat und auf welcher Grundlage dies geschah, wird nicht eindeutig beantwortet. Stattdessen verweist die Stadt auf die Verantwortung der Anmelder und deren Versäumnis gegenüber der Versammlungsbehörde.

Fazit: Die eigentliche Kernfrage nach der Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis bleibt unbeantwortet.

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