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Bürgerschaft soll Auslegung des Lärmaktionsplans beschließen

Die Hansestadt Wismar steht vor der nächsten Stufe der Lärmaktionsplanung. Grundlage ist die gesetzliche Verpflichtung nach § 47d Bundes‑Immissionsschutzgesetz, wonach Kommunen Lärmaktionspläne erstellen, regelmäßig überprüfen und bei Bedarf fortschreiben müssen. Die Bürgerschaft soll am Donnerstag über die öffentliche Auslegung der neuen Fortschreibung (Stufe 4) entscheiden.

Entwicklung der Lärmkartierung

Die Lärmkartierung bildet die Basis für jeden Lärmaktionsplan. Sie erfolgt nach bundesweit einheitlichen Vorgaben und umfasst Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr. Seit 2007 wurden in Wismar mehrere Stufen der Kartierung durchgeführt: zunächst Hauptverkehrsstraßen mit über sechs Millionen Fahrzeugen, später auch Bundes‑, Landes‑ und Gemeindestraßen ab drei Millionen Fahrzeugen. Auf Grundlage dieser Daten entstanden die bisherigen Lärmaktionspläne, zuletzt die Fortschreibung der Stufe 3.

Für die aktuelle Stufe 4 wurden zwar dieselben Straßen berücksichtigt, jedoch auf Basis einer neuen Berechnungsmethodik. Dadurch sind die Ergebnisse der verschiedenen Stufen nicht unmittelbar miteinander vergleichbar. Die betroffenen Straßen sind in Anlage 2 der Vorlage aufgeführt.

Bewertung von Tag‑ und Nachtlärm

Die Kartierung unterscheidet zwischen dem 24‑Stunden‑Zeitraum (day‑evening‑night) und dem Nachtzeitraum von 22 bis 6 Uhr. Für beide Zeiträume werden die Lärmemissionen berechnet und anschließend die Zahl der betroffenen Anwohner ermittelt. Die entsprechenden Auswertungen finden sich im Anhang des Entwurfs zum Lärmaktionsplan Stufe 4.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Gemäß § 47d Abs. 3 BImSchG ist die Öffentlichkeit in die Fortschreibung einzubeziehen. Mit dem Beschluss der Bürgerschaft würde der Entwurf des Lärmaktionsplans Stufe 4 öffentlich ausgelegt und zur Stellungnahme freigegeben. Erst nach Abschluss dieser Beteiligung kann die endgültige Fassung erstellt und beschlossen werden.

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