Am Landgericht Rostock steht am Dienstag der 35. und letzte Verhandlungstag im Fall des getöteten achtjährigen Fabian aus Güstrow an. Mit der Urteilsverkündung endet das Mammutverfahren zumindest vorläufig. Die Angeklagte, 30 Jahre alt, bestreitet die Tat weiterhin.
Vorwurf der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Angeklagte Fabian am 10. Oktober 2025 aus dem Elternhaus abgeholt und wenig später an einem abgelegenen Tümpel südwestlich von Güstrow erstochen hat. Das mutmaßliche Motiv soll mit ihrer Beziehung zu Fabians Vater zusammenhängen.
Forderungen von Staatsanwaltschaft und Nebenklage
Beide beantragen eine Verurteilung wegen Mordes, eine lebenslange Freiheitsstrafe und die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Die Nebenklage – vertreten durch die Mutter des Jungen – schließt sich diesen Forderungen an.
Welche Mordmerkmale im Raum stehen
Die Staatsanwaltschaft sieht zwei Mordmerkmale als erfüllt an: Die Heimtücke - Fabian soll arglos gewesen sein und der Angeklagten vertraut haben. – Niedrige Beweggründe: Aus Sicht der Anklage habe die Angeklagte den Jungen als Hindernis für ihre Beziehung zum Vater wahrgenommen und ihn „aus dem Weg räumen“ wollen.
Belastend wertet die Staatsanwaltschaft außerdem eine sogenannte Übertötung: Ein Stich ins Herz wäre tödlich gewesen, dennoch soll mehrfach zugestochen worden sein. Hinzu komme ein planvolles Vorgehen und die Absicht, den Leichnam an einem Ort abzulegen, an dem Wildtiere ihn hätten fressen können.
Besondere Schwere der Schuld
Wird sie festgestellt, ist eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren praktisch ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft sieht trotz fehlender Vorstrafen und geringer Wiederholungsgefahr einen Ausnahmefall. Die Verteidigung beantragt Freispruch. Sie argumentiert, dass keine geschlossene Beweiskette vorliege und wesentliche Fragen offenblieben. Sie beruft sich auf den Grundsatz „in dubio pro reo“.
Gibt es andere mögliche Urteile?
Theoretisch wäre auch eine Verurteilung wegen Totschlags denkbar, falls die Kammer von der Täterschaft überzeugt ist, aber keine Mordmerkmale erkennt. Gerichtssprecherin Anne Kruse hält dies jedoch für eine rein theoretische Option. Realistisch seien nur Verurteilung oder Freispruch.
Wie das Urteil zustande kommt
Fünf Personen entscheiden: drei Berufsrichter und zwei Schöffen. Alle Stimmen zählen gleich. Für einen Schuldspruch sind vier Stimmen nötig. Der Berichterstatter legt zunächst seinen Vorschlag vor, anschließend wird über einzelne Punkte beraten. Am Ende wird über Schuld und Rechtsfolge abgestimmt. Vorsitzender Richter Holger Schütt wird das Urteil verkünden und anschließend die mündliche Begründung vortragen. Aufgrund der umfangreichen Beweisaufnahme wird die Begründung voraussichtlich zwei bis drei Stunden dauern.
Ist der Fall danach beendet?
Wahrscheinlich nicht. Sowohl die Angeklagte als auch Staatsanwaltschaft und Nebenklage können Revision einlegen. Der Bundesgerichtshof prüft dann ausschließlich, ob das Urteil rechtsfehlerfrei zustande kam. Eine neue Beweisaufnahme findet nicht statt. Nur in wenigen Fällen kommt es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem BGH.
Die Angeklagte hat bereits angekündigt, bis vor das höchste Gericht zu gehen. Im Falle eines Freispruchs würden Staatsanwaltschaft und Nebenklage sehr wahrscheinlich ebenfalls Revision einlegen.