Sonntag, 03.November 2024 | 03:47

Die Gartensaison startet: Ab März drohen bei radikalen Gartenarbeiten drastische Strafen

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Die Tage werden länger, die Temperaturen steigen, morgens zwitschern Vögel den Frühling herbei. Für Hobby-Gärtnerinnen und -Gärtner sind das klare Wegweiser: Raus in den Garten! Wer jetzt dort richtig durchholzen will, muss den 1. März im Blick behalten. Denn ab dann sind manche Gartenarbeiten verboten. Bei Missachtung drohen Bußgelder – im schlimmsten Fall bis zu 100.000 Euro.

In Paragraf 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNATSCHG) ist festgelegt, dass zwischen dem 1. März und 30. September größere Schnittmaßnahmen an Sträuchern, Bäumen und Hecken nicht erlaubt sind. Auch im privaten Garten nicht. So sollen vor allem wild lebende Tiere und deren Lebensräume geschützt werden. Beispielsweise sollen Vögel in dieser Zeit ungestört ihre Nester bauen und nisten können, Eichhörnchen in den Bäumen ihre Jungen großziehen können. Auch Bäume zu fällen, ist in diesem Zeitraum nicht gestattet, sollten Vögel dort nisten oder andere wildlebende Tierarten den Baum als Lebensstätte nutzen. Ausnahmen gibt es, wenn eine Genehmigung vom zuständigen Umweltamt vorliegt.

Wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer heftigen Geldbuße geahndet werden kann. Die Höhe der Bußgelder variiert von Bundesland zu Bundesland und orientiert sich auch an der Menge der gestutzten Gehölze. Besonders hoch fallen die Geldstrafen aus, wenn die beschnittenen Hecken, Sträucher und Bäume in einem Naturschutzgebiet liegen. Das gilt zwar selten für private Gärten, aber sie können durchaus an solche geschützten Zonen grenzen. Dann heißt es Finger weg von Säge oder Heckenschere – und stören die wuchernden Äste das Auge noch so sehr. Bis zu 100.000 Euro Bußgeld erhebt das Land Mecklenburg-Vorpommern bei Schädigung von mehr als 100 Metern Hecke in einem besonders geschützten Bereich. Am Ende ist es eine Einzelfallentscheidung, wie hoch das Bußgeld ausfällt.

Aber jetzt nicht in Panik geraten, dass ab dem 1. März der Garten unverändert und sich selbst überlassen werden muss. Es geht bei dem Verbot um radikales Kürzen und komplettes Abschneiden. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind in diesem Zeitraum erlaubt. Und auch im Rahmen von Baumaßnahmen dürfen Bäume gefällt und Hecken beseitigt werden.

Außerdem regeln die Baumschutzverordnungen der Bundesländer verschiedene Ausnahmen. Bäume zu fällen, ist nämlich ebenso reglementiert. Wen der Schatten oder das herbstliche Laubaufkommen stört, muss es meist hinnehmen. Wenn der betreffende Baum aber beim nächsten Sturm aufs Haus zu fallen droht oder seine Wurzeln das Fundament des Hauses gefährlich beschädigen, wird eine Genehmigung zum Fällen ziemlich sicher erteilt.

Tipp: Im Zweifel bei der Gemeinde nachfragen und gegebenenfalls eine Genehmigung erteilen lassen. Dann ist man auf der sicheren Seite.

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