Im Vorfeld der Landtagswahl am 20. September hat Landeswahlleiter Christian Boden zentrale Regeln zur Wählerberechtigung und zur zulässigen Unterstützung bei der Stimmabgabe erläutert. Demnach dürfen auch Menschen mit Demenz grundsätzlich wählen. Voraussetzung ist jedoch, dass die betroffene Person eine eigene Willenserklärung äußern kann. Wer dazu physisch oder geistig nicht mehr imstande ist, darf nicht zur Stimmabgabe gedrängt werden.
Boden stellte klar, dass eine Stellvertretung bei der Wahl unzulässig ist. Weder rechtliche Betreuer noch Vormünder dürfen anstelle der betroffenen Person wählen. Als Beispiel nannte er Menschen, die im Koma liegen – in solchen Fällen sei eine Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen.
Unterstützung nur nach dem Willen des Wählers
Eine Hilfestellung durch Dritte ist ausschließlich dann erlaubt, wenn eine Person körperlich nicht in der Lage ist, den Stimmzettel selbst auszufüllen. Entscheidend sei, dass die Stimme „nach seinem Willen“ abgegeben werde, betonte Boden. Bei der Briefwahl muss die helfende Person eine eidesstattliche Versicherung unterschreiben, die bestätigt, den Stimmzettel exakt nach dem geäußerten Willen der wahlberechtigten Person ausgefüllt zu haben. Verstöße gelten als Wahlbetrug und als falsche eidesstattliche Versicherung – beide Straftatbestände können mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden.
Verzögerungen bei Wahlbenachrichtigungen melden
Im Forum wurden auch organisatorische Probleme angesprochen. Mehrere Teilnehmende berichteten, ihre Wahlbenachrichtigung noch nicht erhalten zu haben; in einem Fall war ein ganzer Straßenzug betroffen. Boden verwies darauf, dass alle Wahlbenachrichtigungen regulär bis Ende August hätten zugestellt sein müssen. Betroffene sollten sich umgehend an ihre örtliche Wahlbehörde wenden, um das Wählerverzeichnis zu prüfen und ihr Stimmrecht sicherzustellen.