Auf Pflegebedürftige, Angehörige und ambulante Pflegedienste in Wismar und Nordwestmecklenburg kommen möglicherweise erhebliche Veränderungen zu. Die Bundesregierung plant eine umfassende Neuordnung der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2027. Besonders einschneidend ist die vorgesehene Streichung des monatlichen Entlastungsbetrags von 131 Euro für Menschen mit Pflegegrad 1. Gleichzeitig sollen neue Pflegebudgets eingeführt werden. Noch ist die Reform allerdings nicht endgültig beschlossen.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes bereits am 30. September verabschiedet. Am Donnerstag, 5. November, beschäftigt sich der Bundestag in erster Lesung mit den Plänen. Eine abschließende Entscheidung wird im Dezember angestrebt.
Pflegegrad 1: Monatliche Unterstützung soll wegfallen
Für Menschen mit Pflegegrad 1 könnte die Reform besonders spürbare Folgen haben. Bislang stehen ihnen monatlich bis zu 131 Euro für anerkannte Unterstützungsangebote zur Verfügung. Damit können beispielsweise Hilfen im Haushalt oder Betreuungsleistungen finanziert werden.
Nach dem Gesetzentwurf soll dieser Anspruch ab 2027 entfallen. Stattdessen will die Bundesregierung stärker auf Beratung, Prävention und frühzeitige Begleitung setzen. Bestimmte Leistungen, etwa Zuschüsse für einen barrierefreien Umbau der Wohnung, sollen erhalten bleiben.
Gerade für ältere Menschen, die allein leben und regelmäßig Hilfe beim Einkaufen, Putzen oder bei alltäglichen Erledigungen benötigen, könnte der Wegfall problematisch werden. Wer sich diese Unterstützung nicht aus eigener Tasche leisten kann, müsste möglicherweise auf bisher genutzte Angebote verzichten.
Neues Budget von 175 Euro für höhere Pflegegrade
Für Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5 sieht die Reform ein neues Sozialraumbudget vor. Es soll den bisherigen Entlastungsbetrag ersetzen und monatlich bis zu 175 Euro betragen. Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren sind bis zu 300 Euro vorgesehen.
Das Geld soll gezielt für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag und Nachbarschaftshilfe eingesetzt werden. Eine Übertragung nicht verbrauchter Beträge in spätere Monate ist nach den vorgesehenen Regelungen nicht mehr möglich. Daneben sollen Pflegegeld und Pflegesachleistungen neu geordnet werden. Das Pflegegeld soll künftig Bestandteil eines Entlastungsbudgets sein. Auch ein Überbrückungsbudget für akute Pflegesituationen ist vorgesehen, etwa wenn pflegende Angehörige kurzfristig ausfallen.
Ambulante Pflegedienste stehen vor Veränderungen
Die Reform könnte auch wirtschaftliche Auswirkungen auf ambulante Pflege- und Betreuungsdienste in Wismar und den umliegenden Gemeinden haben. Wenn Menschen mit Pflegegrad 1 künftig keine Leistungen zur Alltagsunterstützung mehr über den bisherigen Entlastungsbetrag finanzieren können, könnte die Nachfrage nach entsprechenden Angeboten zurückgehen.
Für Dienste, die regelmäßig Hauswirtschafts- und Betreuungsleistungen anbieten, wären damit Einnahmeverluste denkbar. Ob tatsächlich Touren gestrichen oder Arbeitsplätze abgebaut werden müssen, hängt allerdings von der endgültigen gesetzlichen Regelung und der Entwicklung der Nachfrage ab. Besonders im ländlichen Raum von Nordwestmecklenburg könnten Veränderungen bei ambulanten Angeboten spürbar werden. Dort sind pflegebedürftige Menschen häufig auf Unterstützung angewiesen, die regelmäßig zu ihnen nach Hause kommt.
Bundesregierung will Milliardenloch schließen
Hinter der Reform steht die angespannte Finanzlage der sozialen Pflegeversicherung. Ohne Gegenmaßnahmen rechnet die Bundesregierung für 2027 mit einem Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro. Für 2028 wird sogar ein Fehlbetrag von mehr als 15 Milliarden Euro erwartet. Mit einer Neuordnung der Leistungen, zusätzlichen Einnahmen und weniger Verwaltungsaufwand soll die Finanzierung stabilisiert werden.
Die geplanten Einschnitte und Veränderungen sind jedoch noch Gegenstand des parlamentarischen Verfahrens. Für den 25. November ist eine Expertenanhörung im Gesundheitsausschuss vorgesehen. Für Pflegebedürftige und Angehörige in Wismar und Nordwestmecklenburg bedeutet das zunächst: Die bisherigen Ansprüche gelten weiter. Ob die geplanten Änderungen tatsächlich zum 1. Januar 2027 in dieser Form in Kraft treten, entscheidet sich erst mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.