Eine bahnbrechende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig könnte weitreichende Konsequenzen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland haben. Eine Frau aus Bayern hatte gegen die Zahlung von Rundfunkgebühren geklagt, mit der Begründung, dass ARD, ZDF und andere öffentlich-rechtliche Sender nicht genügend Vielfalt im Programm bieten und die Berichterstattung zu einseitig sei. Die Klage führte zu einem Grundsatzurteil, das den Rundfunkbeitrag infrage stellt.
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: BVerwG 6 C 5.24) besagt, dass der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig sein könnte, wenn die Öffentlich-Rechtlichen die Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum „gröblich verfehlt“ haben. Dies eröffnet Bürgern die Möglichkeit, vor Gericht zu ziehen, wenn sie der Meinung sind, dass die Berichterstattung nicht ausgewogen ist.
Hohe Anforderungen an den Nachweis
Der Vorsitzende Richter, Ingo Kraft, betonte jedoch, dass der Nachweis einer „gröblichen Verfehlung“ nicht einfach sei. Die Anforderungen sind hoch: Ein Gesamtprogrammangebot müsse die geforderten Maßstäbe über mindestens zwei Jahre hinweg verfehlen, um den Rundfunkbeitrag als verfassungswidrig einzustufen.
Schwierige Beweislage
Die Klägerin muss nun vor dem Verwaltungsgericht in München konkrete Belege für evidente und regelmäßige Defizite im Programm vorlegen. Diese Belege sollten idealerweise durch wissenschaftliche Gutachten gestützt werden, um eine Überprüfungspflicht auszulösen. Dies zeigt, dass der Weg zur Anfechtung des Rundfunkbeitrags steinig ist.
Recht auf Gegenleistung
Roland Schatz, Chef des Instituts Media-Tenor, sieht das Urteil als einen großen Fortschritt für die Beitragszahler. Er betont, dass diese nicht nur verpflichtet sind, monatlich 18,36 Euro zu zahlen, sondern auch eine entsprechende Gegenleistung in Form von Vielfalt und Ausgewogenheit im Programm erwarten dürfen.
Fazit
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts könnte eine neue Ära der Rechenschaftspflicht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk einläuten. Es bleibt abzuwarten, ob und wie viele Kläger in der Lage sein werden, die hohen Anforderungen an den Nachweis einer „gröblichen Verfehlung“ der Programmvielfalt zu erfüllen und somit ihre Rundfunkgebühr zu hinterfragen.