Montag, 13.Mai 2024 | 00:56

Hohenkirchen: Weiterer Fall von Geflügelpest in nachgewiesen

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Der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises informiert: In einer privaten Geflügelhaltung in der Gemeinde Hohenkirchen im Ortsteil Alt Jassewitz mit 17 Hühnern, 28 Enten und 2 Gänsen wurde am heutigen Montag der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt.

In den letzten Tagen waren in dem Bestand 10 Enten und 1 Gans verendet. Daraufhin wurden fünf Tierkörper am Samstag zur Untersuchung an das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei in Rostock (LALLF) eingesandt. Vom Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) wurde nunmehr in allen Proben das Vorliegen des hochpathogenen Subtyps H5N1 des Aviären Influenzavirus bestätigt. Die tierschutzgerechte Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere sowie die ersten Desinfektionsmaßnahmen sind bereits erfolgt.

Auf dem Grundstück befindet sich ein Hofteich zu dem auch die eigenen Enten Zugang hatten und es so zu direktem Kontakten mit wilden Stockenten kam.

Landrat Tino Schomann zu diesem erneuten Auftreten der Geflügelpest im Landkreis: „In den letzten Wochen haben wir mehrfach vor diesem speziellen Risiko gewarnt und zur Einhaltung der Biosicherheitsvorschriften aufgefordert. Ich möchte nochmal klarstellen: direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und dem eigenen Geflügelbestand müssen sicher verhindert werden! Anderenfalls muss das Geflügel in den Stall bzw. in eine Voliere. Wer dagegen verstößt, riskiert die Gesundheit seiner Tiere, gefährdet damit auch andere Geflügelhalter und muss mit empfindlichen Geldstrafen rechnen.“

Auch Landeslandwirtschaftminister Til Backhaus meldet sich zu Wort und sagt voraus: „Die Fälle machen deutlich, dass das Geschehen mit Blick auf die bevorstehende kalte Jahreszeit weiter an Fahrt aufnimmt. Wir können davon ausgehen, dass uns das Thema die kommenden Monate intensiv beschäftigen wird.“

Zum Schutz vor der Geflügelpest hat der Landkreis um den Bestand eine Schutzzone (Sperrbezirk) von 3 km und eine Überwachungszone (Beobachtungsgebiet) von 10 km festgelegt. Hier gelten spezielle Vorschriften, was das Betreten der Bestände, deren Aufstallung und die Vermarktung von Produkten betreffen.

Darüber hinaus gilt in der Schutzzone generell die Stallpflicht (außer für Tauben) bzw. ist nur die Haltung in Wildvogel sicheren Volieren möglich. Die Aufstallung wird mindestens 21 Tage andauern.

In der Überwachungszone und im gesamten Landkreis gilt: Wenn auf Grund der örtlichen Gegebenheiten (z.B. Hofteich, unmittelbarer Zugang zu einem Gewässer, Wildvogeleinflug) keine sichere Barriere zwischen Wildvögeln- insbesondere zu Wildenten, Wildgänsen, Schwänen und aasfressende Wildvögel- und dem Hausgeflügelbestand herzustellen ist, dann gilt auch hier die Stallpflicht oder die Haltung in einer Wildvogel sicheren Voliere.

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