Freitag, 19.April 2024 | 01:23

Neue Besucherregelungen ab sofort im Sana HANSE-Klinikum Wismar

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Der Bundesrat hat im Rahmen seiner Sondersitzung am 19.11.2021 weitere Maßnahmen zum Schutz vor dem Corona-Virus beschlossen. Demgemäß hat die Klinikleitung des Sana HANSE-Klinikums Wismar die derzeit gültigen Besucherregelungen wie folgt angepasst:

Jeder Patient darf täglich einen, vorab für die Dauer des Klinikaufenthalts festgelegten, Besucher empfangen. In Einzelfällen, z. B. bei schwerstkranken Patienten, kann nach Klärung mit dem zuständigen Arzt über begründete dringende Ausnahmen entschieden werden. Allerdings gilt auch für Ausnahmefälle: Maskenpflicht, Abstandsgebot und Händedesinfektion.

Jeder Besucher muss einen offiziellen negativen Corona-Test (nicht älter als 24 Stunden) vorlegen. Es haben nur noch vollständig geimpfte und genesene Besucher mit einem offiziellen, aktuellen Corona-Test Zutritt zum Klinikum. Besucher sind zum Beispiel auch externe Mitarbeiter, Handwerker oder Paketboten.

Für alle Besucher gilt weiterhin: Maskenpflicht, Abstandsgebot und Händedesinfektion. Außerdem muss jeder Besucher seine Kontaktdaten hinterlassen.

Das Besucherformular kann bereits vor dem Besuch auf der Internetseite heruntergeladen und zu Hause ausgefüllt werden (https://www.sana.de/wismar/gut-zu-wissen/corona), um die Wartezeit bei der Registrierung zu verringern. Die Vernichtung der Formulare „Selbstauskunft Angehörigenbesuch“ erfolgt gemäß den geltenden Bestimmungen.

Die Festlegung zu den Eingängen ist weiterhin zu beachten. Wie bisher ist das Betreten des Krankenhauses nur über den Haupteingang möglich. In Bereichen, in denen CoViD-Patienten behandelt werden, sind Besuche nur nach Absprache mit dem Arzt gestattet. Die aktuell gültigen Regelungen der Krankenhaushygiene sind zu beachten.

Wir bitten alle Besucher um Verständnis, dass es aufgrund der erhöhten Hygienemaßnahmen und der erforderlichen Kontrollen zu Wartezeiten beim Einlass kommen kann.

Michael Jürgensen, Geschäftsführer des Sana HANSE-Klinikum Wismar weist jedoch ausdrücklich darauf hin: „Für Patienten, die im Krankenhaus eine Behandlung benötigen, gelten die vorgenannten Regelungen selbstverständlich nicht.“

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