Sonntag, 12.Mai 2024 | 13:28

Frage aus dem Arbeitsrecht: Kann mein Arbeitgeber Sonderurlaub grundsätzlich verbieten?

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Die Geburt der Tochter, die eigene Hochzeit, ein Todesfall: An manchen Tagen ist einfach nicht an Arbeit zu denken. Dafür muss es doch Sonderurlaub geben, oder?

“Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Sonderurlaub”, stellt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, klar. Eine Sonderregelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 616 BGB) besagt aber, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlt freigestellt werden müssen, wenn sie für eine “nicht erhebliche Zeit verhindert sind”. Wie der Fachanwalt erklärt, “verstecken sich dahinter zum Beispiel Todesfall, Umzug oder Hochzeit als klassische Fälle.”

Sonderurlaubsregeln im Tarifvertrag möglich

Allerdings müssen Beschäftigte eines beachten: “Diese Regelung des BGB können Arbeitgeber im Arbeitsvertrag ausschließen”, sagt Meyer. Ist das der Fall, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Anlässe wie den eigenen Hochzeitstag oder den Tod eines Angehörigen Urlaub nehmen. Auch Sonderurlaub ist nach Absprache möglich, dann aber in der Regel unbezahlt.

In einigen Bereichen ist Sonderurlaub im Tarifvertrag geregelt, etwa im öffentlichen Dienst. Hier seien unter dem Stichwort “Arbeitsbefreiung” ausdrücklich die Fälle ausformuliert, zu denen Mitarbeiter bezahlten Sonderurlaub bekommen, erläutert Meyer. Wo es tarifvertragliche Regeln gibt, können Arbeitgeber Sonderurlaub auch nicht verbieten.

Bekomme ich bezahlten Sonderurlaub für Handwerkertermine?

Ein weiterer Fall, in dem Arbeitgeber bezahlten Sonderurlaub nicht verbieten können, ist laut Peter Meyer die Freistellung zur Stellensuche nach einer Kündigung. Verlangt ein Mitarbeiter rechtzeitig etwa für ein Bewerbungsgespräch freigestellt zu werden, muss der Arbeitgeber ihm dafür angemessene Freizeit zur Verfügung stellen.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

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