Im Mordprozess um den getöteten achtjährigen Fabian hat ein Rechtsmediziner am Donnerstag vor dem Landgericht Rostock die Todesursache erläutert. Demnach wurde das Kind im Oktober vergangenen Jahres mit sechs Messerstichen tödlich verletzt und verblutete. Hinweise auf Abwehrbewegungen fanden sich nicht. Bei der Tatwaffe dürfte es sich um ein einschneidiges Messer mit einer Klingenlänge von zehn bis 15 Zentimetern und einer Breite von etwa zwei Zentimetern handeln.
Die gerichtliche Sektion erfolgte am 15. Oktober 2025, einen Tag nach dem Auffinden des Leichnams. Die „postmortale Hitzeschädigung“ durch das spätere Anzünden des Körpers habe die Befunderhebung erheblich erschwert, betonte der Sachverständige. Er geht davon aus, dass die Stiche frontal ausgeführt wurden – eine Handlung, zu der „nahezu jeder in der Lage“ sei, der nicht an den Armen gelähmt ist.
Brandspuren und mögliche Beschleuniger
Der Leichnam war an einem Tümpel bei Klein Upahl gefunden und nach der Tat in Brand gesetzt worden. Laut Anklage soll die 30‑jährige Freundin von Fabians Vater den Körper mit flüssigem Grillanzünder überschüttet und angezündet haben. Die Angeklagte schweigt weiterhin zu den Vorwürfen.
Ein Brandsachverständiger erklärte, am Fundort seien keine eindeutigen Reste von Brandbeschleunigern festgestellt worden. Das sei jedoch nicht ungewöhnlich, da sich solche Substanzen je nach Menge, Witterung und Zeit vollständig verflüchtigen könnten. Auch nach Zündmitteln wie Streichhölzern oder Feuerzeugen sei intensiv gesucht worden – ohne Ergebnis.
Ein weiterer Sachverständiger berichtete hingegen von geringen Mengen petroleumhaltiger Substanzen an einem am Leichnam gesicherten Textilärmelbündchen sowie in Bodenproben. Diese Stoffe kommen auch in flüssigen Grillanzündern vor. Zudem gebe es Ähnlichkeiten zu einem Grillanzünder, der im Carport der Angeklagten gefunden worden war.
Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit abgelehnt
Am Vormittag hatte die Schwurgerichtskammer einen Antrag von Fabians Mutter abgelehnt, die Öffentlichkeit während der rechtsmedizinischen Ausführungen auszuschließen. Die Bilder des verbrannten Leichnams seien bereits an früheren Verhandlungstagen gezeigt worden und damit öffentlich bekannt, begründete Vorsitzender Richter Holger Schütt die Entscheidung.